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Änderung § 17 VwGO vom 24.10.2015

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§ 17 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 17 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

(Text neue Fassung)

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1. Richter
auf Probe,

2.
Richter kraft Auftrags und

3. Richter auf Zeit.



 
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