Änderung § 70 VwGO vom 01.01.2018

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§ 70 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 70 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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