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Änderung § 106 VwGO vom 01.01.2018

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§ 106 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 106 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 106


(Text alte Fassung)

1 Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. 2 Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.

(Text neue Fassung)

1 Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. 2 Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)