2. Abschnitt - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Teil I Gerichtsverfassung
2. Abschnitt Richter
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18

Teil I Gerichtsverfassung

2. Abschnitt Richter

§ 15



(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

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§ 16


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.

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§ 17


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,

2.
Richter kraft Auftrags und

3.
Richter auf Zeit.


Text in der Fassung des Artikels 7 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1722 m.W.v. 24. Oktober 2015

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§ 18


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1722 m.W.v. 24. Oktober 2015



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