(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§
16 und
17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
- Richter auf Probe,
- 2.
- Richter kraft Auftrags und
- 3.
- Richter auf Zeit.
1Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
2§
15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des
Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.