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§ 8 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 8 Nachträgliche Mauterhebung



(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr.

(2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.

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Zitierungen von § 8 ABMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ABMG Kontrolle (vom 01.01.2009)
... befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, ...