(1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeitraum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge gestellt werden.
(2) Die Bußgeldvorschriften des §
4 des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge sind auch nach dem nach §
12 zu bestimmenden Zeitpunkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind.
(3) Das durch §
12 in der am 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit §
2 der
LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bleibt unberührt.