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Synopse aller Änderungen der DVLStHV am 20.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 6 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVLStHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
    § 1 Antrag
    § 2 Nachweise
    § 3 Anerkennungsurkunde
    § 4 Ablehnung der Anerkennung
Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
(Text neue Fassung)

    § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
    § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters
Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
    § 5 Eintragung
    § 5a Ablehnung der Eintragung
    § 6 Löschung
    § 7 Meldepflichten
    § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
Vierter Teil Haftpflichtversicherung
    § 9 Versicherungspflicht
    § 10 Mindestversicherungssumme
    § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
    § 12 Ausschlüsse
    § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
    § 14 Anzeige von Veränderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Eröffnung einer Beratungsstelle




§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:

1. Anschrift der Beratungsstelle,



Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Löschung


Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1. Lohnsteuerhilfevereine,

a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

vorherige Änderung

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist.



2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;

3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.