Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2007 aufgehoben

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV 1979 k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1979 BGBl. I S. 1460; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 26.08.1979; FNA: 7110-8 Handwerk im Allgemeinen
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2001 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Michelstadt/OdenwaldkreisAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als TischlerTischler
Abschlußprüfung als Drechsler (Elfenbeinschnitzer)Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
Abschlußprüfung als HolzbildhauerHolzbildhauer



§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anzeige