Auf Grund des §
63 Nr. 2 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des §
2 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.