1Die §§
58,
152,
160,
209, 240, 256 und 261 des
Aktiengesetzes in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr beziehen.
2Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§
58,
152,
160,
209,
240,
256 und
261 des
Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 5 BilRUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ... 4 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgender § 26g eingefügt: „§ 26g Übergangsregelungen zum ... 642) geändert worden ist, wird folgender § 26g eingefügt: „§ 26g Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 58, ...