§ 26h - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016


§ 26h hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1§ 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem 31. Dezember 2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. 2Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwandlungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung vor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.

(3) 1Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem 31. Dezember 2015 wirksam. 2Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem 1. Februar 2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.

(4) 1§ 122 des Aktiengesetzes in der Fassung der Aktienrechtsnovelle 2016 vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am 1. Juni 2016 zugehen. 2Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zugehen, ist § 122 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Aktienrechtsnovelle 2016 G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2565 m.W.v. 31. Dezember 2015

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Frühere Fassungen von § 26h Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 2 Aktienrechtsnovelle 2016
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2565

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26h Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26h EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 2 AktRNG 2016 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender § 26h eingefügt: „§ 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle ... geändert worden ist, wird folgender § 26h eingefügt: „§ 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016 (1) § 10 Absatz 1 des ...


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