Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim Inkrafttreten des
Aktiengesetzes in das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem §
23 Abs. 3 Nr. 2 des
Aktiengesetzes, so sind Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens an §
23 Abs. 3 Nr. 2 des
Aktiengesetzes angepaßt wird.