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§ 11 - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 11 Nachgründungsgeschäfte



Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.

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