§
171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und §
173 Abs. 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz- und
Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.