1§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach
§ 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften.
2Die in
§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes.