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§ 26b - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 26b Änderung der Satzung



Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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