Änderung § 26f Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 28.12.2012

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§ 26f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 26f n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
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§ 26f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz


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1 Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2 Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung anwendbar.




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