Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Aktiengesetz am 19.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 9 des CSR-RL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 1 Grundkapital
    § 2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
    § 3 Mindestnennbetrag der Aktien
    § 4 Verfahren der Umstellung auf den Euro
    § 5 Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte
    § 6 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
    § 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
    § 8 Gegenstand des Unternehmens
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
    § 11 Nachgründungsgeschäfte
    § 12 Aufsichtsrat
    § 13 Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
    § 14 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes
    § 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
    § 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
    § 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
    § 18 Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
    § 19 Übergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes
    § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
    § 21 Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
    § 22 Unternehmensverträge
    § 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
    § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
    § 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    § 26 Kommanditgesellschaften auf Aktien
    § 26a Ergänzung fortgeführter Firmen
    § 26b Änderung der Satzung
    § 26c Übergangsfristen
    § 26d Übergangsregelung für Verschmelzungen
    § 26e Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
    § 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
    § 26g Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Zweiter Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
    § 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
    § 28 (weggefallen)
    § 28a Treuhandanstalt
Dritter Abschnitt Aufhebung und Änderung von Gesetzen
    §§ 29 bis 32 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
    § 33 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung
    §§ 34 bis 44 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 45 Geltung in Berlin
    § 46 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26i (neu)




§ 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktiengesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.