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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Aktiengesetz am 12.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2021 durch Artikel 8 des FüPoG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 1 Grundkapital
    § 2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
    § 3 Mindestnennbetrag der Aktien
    § 4 Verfahren der Umstellung auf den Euro
    § 5 Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte
    § 6 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
    § 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
    § 8 Gegenstand des Unternehmens
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
    § 11 Nachgründungsgeschäfte
    § 12 Aufsichtsrat
    § 13 Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
    § 14 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes
    § 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
    § 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
    § 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
    § 18 Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
    § 19 Übergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes
    § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
    § 21 Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
    § 22 Unternehmensverträge
    § 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
    § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
    § 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    § 26 Kommanditgesellschaften auf Aktien
    § 26a Ergänzung fortgeführter Firmen
    § 26b Änderung der Satzung
    § 26c Übergangsfristen
    § 26d Übergangsregelung für Verschmelzungen
    § 26e Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
    § 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
    § 26g Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
    § 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 26j Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
    § 26k Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 26l Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Zweiter Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
    § 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
    § 28 (weggefallen)
    § 28a Treuhandanstalt
Dritter Abschnitt Aufhebung und Änderung von Gesetzen
    §§ 29 bis 32 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
    § 33 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung
    §§ 34 bis 44 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 45 Geltung in Berlin
    § 46 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


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(1) 1 Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.



(1) 1 Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

(2) 1 Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Januar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.

(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktiengesetzes gilt Absatz 2 entsprechend.



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§ 26l (neu)




§ 26l Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


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(1) 1 Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. 2 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 3 Gleiches gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktiengesetzes.

(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.

(3) 1 Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.