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§ 1 - Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV)

Artikel 2 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1558; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-3 Bergbau
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§ 1 Anwendungsbereich



Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.



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Frühere Fassungen von § 1 EinwirkungsBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.08.2016Artikel 2 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1962

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EinwirkungsBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinwirkungsBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwirkungsBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinwirkungsBergV Räumliche Begrenzung (vom 24.10.2017)
...  1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt ... 2. der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird. ...
§ 3 EinwirkungsBergV Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs (vom 24.10.2017)
... wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich ... Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist ...
§ 5 EinwirkungsBergV Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen (vom 24.10.2017)
... beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 BergSchHaftAG Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten ... „untertägigen Gewinnungsbetriebes" durch die Wörter „in § 1 genannten Betriebes" und die Angabe „cm" durch das Wort „Zentimetern" ... des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist." 5. § 5 wird wie ... werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
...  1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt ... 2. der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt ... bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich ... Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem ... beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 ...