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§ 5 - Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV)

Artikel 2 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1558; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-3 Bergbau
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§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen



1Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. 3§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 EinwirkungsBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
aktuell vorher 13.08.2016Artikel 2 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
aktuellvor 13.08.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EinwirkungsBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinwirkungsBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwirkungsBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinwirkungsBergV Räumliche Begrenzung (vom 24.10.2017)
... Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der ...
§ 4 EinwirkungsBergV Zeitliche Begrenzung (vom 24.10.2017)
... des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder ...
§ 6 EinwirkungsBergV Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs (vom 24.10.2017)
... des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § ... 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 BergSchHaftAG Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen  ... zuzurechnen ist." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5 " durch die Angabe „§§ 3 und 5" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie ... 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3 und 5 " ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art ... werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs ... ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder ... sind. (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe. § 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen  ... des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5. § 7 Zeichnerische ... 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5 . § 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan Dem Betriebsplan ...