Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EinwirkungsBergV, alle Änderungen durch Artikel 2 BergSchHaftAG am 13. August 2016 und Änderungshistorie der EinwirkungsBergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 2 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird.

(Text neue Fassung)

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird.

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

vorherige Änderung

 


(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)