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Änderung § 4 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

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§ 4 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 4 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer als der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel maßgebend ist. 2 Einen entsprechenden Nachweis hat er durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer verlangen, Messungen nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen ist.

(3) 1 Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Dieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(4)
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. 2 Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. 3 Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) 1 Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. 2 Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen.

(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(4)
1 Einen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungsbereich hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Dieser Einwirkungsbereich gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(5)
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.

(6) 1 Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. 2 Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. 3 Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)