Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 BergSchHaftAG Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ... wird angefügt: „(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit ... zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ... „des Einwirkungsbereichs" gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3 und 5" ersetzt. c) Absatz 2 ... der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art ... werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs ... ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben. § 4 Zeitliche Begrenzung (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt ...
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