Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben

§ 13 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)

V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 13 Übergangsregelung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 13 BetTerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BetTerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetTerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BetTerAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr ...


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