Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
§ 13 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
interne Verweise
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