Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7110-19-2 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 50 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt in Betracht:

Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes und einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten, einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.

Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Metallgestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Metallgestaltung und Arbeitsplanung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen kann.

Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er plastische Darstellungen in Freihandzeichnung anfertigen, Problemanalysen durchführen, die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Metallgestaltung 150 Minuten,

2.
Arbeitsplanung 150 Minuten,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Metallgestaltung 40 Prozent,

2.
Arbeitsplanung 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.