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§ 6 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7110-19-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Bestehensregelung



(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent zu gewichten.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn

a)
im Gesamtergebnis nach Absatz 1,

b)
in Teil 2 und

c)
innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A

mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend bewertet worden ist.

 
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