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§ 57b - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 57b Gemeinsame Vorschriften



(1) 1Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen

1.
der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie der Annullierung von Flügen,

2.
der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,

3.
der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder

4.
Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.

2Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5.000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.

(2) 1Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn

1.
keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,

2.
der Anspruch bereits bei einem Gericht rechtshängig ist oder rechtshängig war,

3.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet ist,

4.
der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 6 ausgeschlossen war,

5.
das Schlichtungsbegehren missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt ist,

6.
der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch nicht abgelehnt hat oder wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder

7.
die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.

2Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet wird.

(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 57b LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 15 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 11 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 21 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1545
aktuellvor 01.11.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57b LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57b LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftVG Privatrechtlich organisierte Schlichtung (vom 29.12.2023)
... von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende ... Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht. (6) Die Regelung der Entgelte nach den Absätzen 4 und 5 haben die ...
§ 57a LuftVG Behördliche Schlichtung (vom 29.12.2023)
... Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten ... missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht. (5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitreibungsmaßnahmen ...
§ 57c LuftVG Verordnungsermächtigungen (vom 29.12.2023)
... durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 7 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. November 2013 oder seit der ...
§ 57d LuftVG Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (vom 01.04.2016)
... für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
... Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016)
... nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...
§ 11 LuftSchlichtV Anrufung der Schlichtungsstelle (vom 01.04.2016)
... Fluggast hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber dem ... gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann. Die Frist nach Satz 1 ...
§ 12 LuftSchlichtV Unzulässigkeit der Schlichtung
... wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, ... ab. (2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen. (3) Der Schlichter kann die Schlichtung ... (3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt. (4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind nicht anzuwenden." 4. § 57b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. ... enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des ... für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist." 6. ...
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ... nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 11 VSBGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 6 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt. 3. § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 15 VRUG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 ...