§ 30a - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater


§ 30a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:

1.
Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen der Entwicklung,

2.
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,

3.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Herstellung,

4.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,

5.
Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,

6.
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.

2Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.

(2) 1Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. 2Das Bundesministerium kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 3. Juli 2016

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Frühere Fassungen von § 30a LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30a LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31d LuftVG (vom 29.12.2023)
... Die Beauftragung nach den §§ 30a und 31a bis 31c ist nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hinreichende ... nicht ab, so entscheidet die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 30a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der ...
§ 31e LuftVG (vom 03.07.2016)
... eines Schadens in Anspruch genommen, den ein auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 30a Beauftragter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so kann ... nehmen. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 30a , 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
V. v. 15.09.2019 BGBl. I S. 1402
 
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Zitat in folgenden Normen

LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
V. v. 15.09.2019 BGBl. I S. 1402
§ 1 LuftVGBV Beleihung
... Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes angeführten Aufgaben erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Luftfahrtbehörden bedarf es nicht." 9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater  ... 9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater (1) Das Bundesministerium der Verteidigung ... 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Im Falle des § 30a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der ... eines Schadens in Anspruch genommen, den ein auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 30a Beauftragter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so kann ...


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