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§ 66b - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 66b Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte



(1) 1Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte. 2Das Register dient dazu, die Erfüllung der Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte und zum Austausch von Informationen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Name oder Firma des Herstellers,

2.
Herstellerbezeichnung des unbemannten Fluggerätes,

3.
Seriennummer des unbemannten Fluggerätes,

4.
vollständiger Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der natürlichen oder juristischen Person, unter deren Namen das unbemannte Fluggerät nach Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(3) 1Eigentümer von zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrierung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. 2Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen des unbemannten Fluggerätes wird nach Anhang 7 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt festgestellt. 3Eigentümer von registrierten zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.

(4) 1Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt Eigentümern von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer des im Register gespeicherten unbemannten Fluggerätes, die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Eigentümers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. 2Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.

(5) Für die nach Absatz 2 erhobenen Daten gilt § 66a Absatz 6 bis 11 entsprechend.

(6) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Registrierungspflicht zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte ausgenommen, soweit diese unbemannten Fluggeräte durch oder unter Aufsicht dieser Behörden und Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betrieben werden.





 

Frühere Fassungen von § 66b LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1766

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66b LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66b LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 18. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig oder nicht rechtzeitig belegt oder 19. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... für den Betrieb in der Betriebs- kategorie „zulassungspflichtig" nach § 66b LuftVG 100 EUR VII. Sonstige Amtshandlungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 LuftRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 18 und 19 werden angefügt: „18. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig belegt oder 19. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... Absatz 2" ersetzt. 4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a und 66b eingefügt: „§ 66a Register über Betreiber von unbemannten ... als Betreiber unbemannter Fluggeräte von der Registrierungspflicht ausgenommen. § 66b Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte (1) Das ...
Artikel 4 LuftRÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... für den Betrieb in der Betriebs- kategorie „zulassungspflichtig" nach § 66b LuftVG 100 EUR". 4. In Abschnitt VII wird Nummer 35 ...