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§ 19c - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 19c



(1) 1Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. 2Bodenabfertigungsdienste in diesem Sinne sind die administrative Abfertigung am Boden und deren Überwachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice, die Betankungsdienste, die Stationswartungsdienste, die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die Transportdienste am Boden sowie die Bordverpflegungsdienste.

(2) 1Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsverordnung festgelegt. 2Das gleiche gilt für die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für andere zu erbringen. 3Die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. 4Ist bei Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei, ist diese Anzahl maßgeblich.

(3) 1Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über Absatz 2 hinaus beschränkt werden. 2Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Gründe kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden.



 

Zitierungen von § 19c LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19c LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... 4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen; 4b. die Erteilung des ...
§ 32 LuftVG (vom 29.12.2023)
...  3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen ( § 19c ). Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, ... der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungsdienste für sich oder andere berechtigt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 10.05.2011 BGBl. I S. 820
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis- ter bei der Bodenabfertigung ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten ... der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut- ... 20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut- ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis- ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für ... der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für ... 20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für ...