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§ 20 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 20



(1) 1Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). 2Für die Erteilung oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht.

(2) 1Die Betriebsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. 3Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. 4Die Betriebsgenehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. 5Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union.

(3) 1Die Betriebsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. 2Die Betriebsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. 3Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 4Das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 5Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 20 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.04.2017Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
aktuellvor 29.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a LuftVG (vom 12.05.2012)
... welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union eingesetzt wird, auch ...
§ 4a LuftVG (vom 03.07.2016)
... Wirkung nicht zu befürchten ist. (2) Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben oder über eine durch das ...
§ 21 LuftVG (vom 21.04.2017)
... und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn ...
§ 23a LuftVG
... zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen ...
§ 23c LuftVG (vom 12.05.2012)
... außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt, 5. ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt, 5a. entgegen § 20a ... 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 , §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt, ...
§ 68 LuftVG
... Personen bei der Erteilung und Überwachung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. Sie sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015)
... 3. die in einem anderen Land registriert sind, aber im Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes eingesetzt werden. (2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach ...

Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)
V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 6 FlugBelWertV Besichtigung
... im Sinne des Satzes 1, wenn das Flugzeug in einem Luftfahrtunternehmen mit der in § 20 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Betriebsgenehmigung betrieben ...

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... von Luftfahrtunternehmen ( § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG , § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8.000 EUR 2. Erteilung des ...

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 9 LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen (vom 04.03.2017)
...  (2) Absatz 1 gilt 1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils ...

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 75 LuftVZO Nebenbestimmungen und Aufsicht (vom 23.11.2006)
... Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die ...
§ 78 LuftVZO Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf (vom 01.01.2020)
... im Rahmen der Betriebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die ... (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sinngemäß ...
§ 92 LuftVZO Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung (vom 08.09.2015)
... Verwendung von Luftfahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der ...

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 31 TEHG Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
... die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, ...

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr
V. v. 28.12.1979 BGBl. I S. 2389; zuletzt geändert durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 LuftVerkSiV (vom 08.09.2015)
... im Luftverkehr nur noch betrieben werden 1. von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes), 2. von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen ...
§ 5 LuftVerkSiV (vom 08.09.2015)
... Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8.000 EUR ... von Flug- gästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) 200 bis 820 EUR 4. Zustimmung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist. (2) Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben oder über eine durch das ... amtlich" ersetzt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1" gestrichen. 6. § 25 wird wie folgt ... b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt,".  ...
Artikel 2 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter „für die gewerbliche ... a) In Nummer 9 werden die Wörter „oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes" gestrichen.  ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen." 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Aufsicht (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die ... durch die Wörter „für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen" ersetzt. c) In Absatz 3 werden in Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
...  die Genehmigung einschließlich Beiblätter als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz, alle nachträglichen Änderungen und auf das Unternehmen bezogene ...