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§ 27d - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 27d Flugsicherungsdienste, Verordnungsermächtigung



(1) Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.

(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden auch an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dafür die Notwendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

(1b) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1 und 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des dort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes zu bestimmen.

(2) 1Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der Flugsicherungsorganisation im erforderlichen Umfang verpflichtet,

1.
die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,

2.
dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen,

3.
die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.

2Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen.

(3) 1Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern von der Flugsicherungsorganisation erstattet. 2Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1 können vertraglich zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen geregelt werden.

(4) 1Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 oder eine Notwendigkeit nach Absatz 1a vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. 2Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden. 3Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 4Absatz 2 ist anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 27d LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 567 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27d LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27d LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuftVG (vom 29.12.2023)
... gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts. (2) ...
§ 29a LuftVG
... dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt ...
§ 31b LuftVG (vom 29.12.2023)
... Wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Bedarf im Sinne des § 27d Abs. 1 anerkennt, ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, Flugsicherungsdienste und ... Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4 . Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministerium für Digitales und ... Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27d Absatz 1 und 1a genannten Flughäfen durch a) militärische Luftfahrzeuge der ...
§ 31f LuftVG Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 1a oder 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang ... geregelt sind. (2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Flugplatzunternehmens und setzt voraus, dass die ... der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten ...
§ 32 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen. 3. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7a sind die ...
§ 73 LuftVG (vom 29.12.2023)
... für Digitales und Verkehr, zu richten. (2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der ... als nach § 31b Absatz 6 gestattet, b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
Artikel 2 V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568, 3569
Sonstige
Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)
V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711
§ 1 FSBV Anwendungsbereich
... Verordnung regelt das Verfahren, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Regelungen betreffen die ...
§ 3 FSBV Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
... haben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen ... Art hinausgeht, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden ist, 3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der ...
§ 4 FSBV Berücksichtigungsfähige Kosten
... werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdienstes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist. Die notwendigen Kosten umfassen sowohl die ... 5. die außerordentlichen Kosten, 6. die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes ; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 ... des jeweils durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungsdienstes ...
§ 10 FSBV Auskunfts- und Herausgabepflichten
... die eine Beauftragung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, ... Beauftragung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungsdienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen ...

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... die auf die Tätigkeit an Flugplätzen beschränkt ist, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10)." 5. In § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das ... „§ 31f (1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang ... Bau und Stadtentwicklung, zu richten. (2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der ... als nach § 31b Absatz 6 gestattet, b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Flughafen Stuttgart ". 6. Es werden ersetzt: a) in § 3a Absatz 2, § 27d Absatz 1b , in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f Absatz 3 Satz ... Digitales und Verkehr", c) in § 26a Absatz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3 , § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § ... Wörter „dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr", e) in § 27d Absatz 4 Satz 1 , § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... In § 3a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation" ersetzt. 7. § 27d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen. (4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 13 PlVereinhG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 27d Absatz 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des ...

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
Artikel 1 16. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „ § 27d Absatz 1" die Angabe „, 1a" eingefügt. 2. § 27d wird wie ... Angabe „§ 27d Absatz 1" die Angabe „, 1a" eingefügt. 2. § 27d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 27d Flugsicherungsdienste, Verordnungsermächtigung". b) Nach Absatz 1 werden die ... 31f Absatz 2a" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 27d Abs. 1" durch die Wörter „§ 27d Absatz 1 und 1a" ersetzt.  ... In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1" durch die Wörter „ § 27d Absatz 1 und 1a" ersetzt. 4. § 31f wird wie folgt ... Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 27d Absatz 4" durch die Wörter „§ 27d Absatz 1a oder 4" ersetzt.  ... b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27d Absatz 4" durch die Wörter „ § 27d Absatz 1a oder 4" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender ... 2a eingefügt: „(2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Flugplatzunternehmens und setzt voraus, dass die ... der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Absatz 1 und 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
§ 9 FlSichPersAusV Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
... oder auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers ...