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§ 29d - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 29d



(weggefallen)



 

Zitierungen von § 29d LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29d LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 13 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. b) In Absatz 1 wird folgender Satz ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der ...
Artikel 16 TerrorBekämpfG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 22 eingefügt: „21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes, 22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b) eingefügt. 7. Abschnitt I, Nummer 4, wird ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i)" eingefügt. 8. In Abschnitt I, Nummer ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte 0, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 24. In Abschnitt I Nummer 22, Spalte D, ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 26. In Abschnitt I Nummer 24, Spalte D. ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 27. Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird ... zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)" ...
Artikel 17 TerrorBekämpfG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des ...
Artikel 19 TerrorBekämpfG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... nach § 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes, vorbehalten." 4. § 29d wird wie folgt gefasst: „§ 29d (1) Zum Schutz vor Angriffen ... vorbehalten." 4. § 29d wird wie folgt gefasst: „§ 29d (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 ... des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d , insbesondere 1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung, ... 3. das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständigkeiten sowie 4. Ausnahmen und Einschränkungen ... 3 und der Zuständigkeiten sowie 4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1 Satz 1." 6. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) ... Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,". b) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3" ersetzt. c) ... In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3" ersetzt. c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 19a TerrorBekämpfG Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Eingangsformel LuftVZÜV
... Grund des § 32 Abs. 2b in Verbindung mit § 29d Abs. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 ...
§ 1 LuftVZÜV
... Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ist die Zuverlässigkeit des jeweils ... Überprüfung der Zuverlässigkeit darf ausschließlich für die in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt ... des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt werden. Das Vorliegen der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes beschriebenen Voraussetzungen ist im Antrag ...
§ 2 LuftVZÜV
... Die Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen wird von der Luftfahrtbehörde ... wird von der Luftfahrtbehörde überprüft, die für die Entscheidung nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. (2) Hat ein Flugplatz- oder ... (2) Hat ein Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen Bereiche und Anlagen gemäß § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes im Zuständigkeitsbereich verschiedener ... für die Entscheidung über die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt hiervon ...
§ 3 LuftVZÜV
... Personen gemäß § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes beantragen die Durchführung der ... über ihren Arbeitgeber und das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen in § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und Anlagen ihnen der Zugang gewährt ...
§ 4 LuftVZÜV
... Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, ...
§ 7 LuftVZÜV
... die Überprüfung des in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die ... Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die Bereiche nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes betreten zu müssen, im Fluggastabfertigungs-, im Fracht- ...
§ 8 LuftVZÜV
... die Überprüfung der Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6 ...
§ 9 LuftVZÜV
... Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer der in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit ... Unabhängig von Absatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von den in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des ...
§ 10 LuftVZÜV
... innerhalb des letzten Jahres bereits einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen zumindest gleichwertigen Überprüfung ... Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner bei Personen im Sinne des § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes, die nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag ... die nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zutritt zu den in § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und Anlagen eines Flughafens erhalten sollen. ...
§ 11 LuftVZÜV
... Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre ...
§ 12 LuftVZÜV
... eines Landes nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes auch hinsichtlich der in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...