Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 38 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
|

§ 38



(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.

(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. 2Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.



 

Zitierungen von § 38 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LuftVG (vom 03.07.2016)
... oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen. (4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von ...
§ 49 LuftVG Anzuwendende Vorschriften
... nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
G. v. 15.12.1933 RGBl. I S. 1079 ; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
§ 1 LuftRAAbkDG (vom 22.07.2017)
... des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes , in den Fällen des Artikels 25 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ...

Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG)
Artikel 1 G. v. 06.04.2004 BGBl. I S. 550, 1027, zuletzt geändert durch Artikel 581 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 MontÜG Haftung bei Personenschäden
... (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes. (2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel ...