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§ 43 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 43
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
(2) 1Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
(3) 1Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. 2§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 24. August 2009 BGBl. I S. 2942 m.W.v. 29. August 2009
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Frühere Fassungen von § 43 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LuftVG (vom 03.07.2016)
... die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen. (4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt, 15. entgegen a) § 43 Abs. 2 Satz 1 , b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-OrdnungB. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8" ersetzt. 11. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „die Verordnung (EWG) ...
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 1" durch die Angabe § 117 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. (20) In § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai ...
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