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Änderung § 50 LuftVG vom 01.01.2008

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§ 50 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 50 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung


(Text alte Fassung)

(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. 3 Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) 1 Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.