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Änderung § 4 LuftVG vom 29.08.2009

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§ 4 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,

2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,

4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und

5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und beaufsichtigt werden.

(5) Auf das Personal für die Flugsicherung

(Text alte Fassung)

a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,

b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der flugsicherungstechnischen Einrichtungen

sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.

(Text neue Fassung)

a) in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),

b) in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,

c)
bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen

sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.

 (keine frühere Fassung vorhanden)