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Änderung § 73 LuftVG vom 29.08.2009

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§ 73 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 73 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73


vorherige Änderung

 


(1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten.

(2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirtschaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3 gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige als erteilt.

(4) Bis zum 31. Dezember 2012 gelten die zum 29. August 2009

a) im deutschen Luftraum in grenznahen Bereichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet,

b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als gestattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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