Änderung § 29e LuftVG vom 12.05.2012

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§ 29e LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 29e LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032

(Textabschnitt unverändert)

§ 29e


(Text alte Fassung)

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.




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