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Änderung § 57b LuftVG vom 01.04.2016

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§ 57b LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 57b LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 57b Gemeinsame Vorschriften


(1) 1 Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen,

(Text neue Fassung)

1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie der Annullierung von Flügen,

2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,

3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder

4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.

2 Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5.000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.

(2) 1 Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn

1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,

2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig ist oder anhängig war,

3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 5 ausgeschlossen war,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder



4. das Schlichtungsbegehren missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt ist,

5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch nicht abgelehnt hat oder wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder

6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.

2 Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht wird.

vorherige Änderung

(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.



(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.