§ 57d LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 57d LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 57d (neu) | (Text neue Fassung)§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz |
1 Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist. |