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Änderung § 30a LuftVG vom 03.07.2016

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§ 30a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 30a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:

1. Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen der Entwicklung,

2. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,

3. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Herstellung,

4. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,

5. Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,

6. Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.

2 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.

(2) 1 Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. 2 Das Bundesministerium kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen.


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