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Änderung § 21a LuftVG vom 31.05.2006

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§ 21a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2006 geltenden Fassung
§ 21a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.05.2006 BGBl. I 1223
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21a


(Text alte Fassung)

Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)