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§ 1 - Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG)

G. v. 05.07.1974 BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.03.1975; FNA: 187-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 1



Hat ein Gericht in einem anhängigen Verfahren ausländisches Recht einer der Vertragsparteien anzuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937) einholen. Das Gericht kann die Abfassung des Ersuchens auch den Parteien oder Beteiligten überlassen; in diesem Fall ist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die gerichtliche Genehmigung des Ersuchens beizufügen. Das Auskunftsersuchen ist von dem Gericht der Übermittlungsstelle vorzulegen.

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Zitierungen von § 1 AuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AuRAG
... Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme von § 1 Satz 2, sind auf Auskünfte nach Kapitel I des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl. ...