§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
1Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
Zitierungen von § 3 HRG
interne Verweise§ 41 HRG Studentenschaft ... Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3 ) Studentenschaften gebildet werden. (2) Wird eine Studentenschaft gebildet, ...
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