§ 7 Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
Zitierungen von § 7 HRG
interne Verweise§ 70 HRG Anerkennung von Einrichtungen (vom 18.04.2007) ... Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß 1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist, 2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder ...
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