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§ 7 - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 7



(1) Wer das dem Schlachthof eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes zugeführte Schlachtvieh außerhalb einer Marktveranstaltung lebend oder geschlachtet verkauft, hat über jeden Verkauf an Hauptverkaufstagen einen Schlußschein auszustellen. Dies gilt nicht für Verkäufe, für die Preismeldungen nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstatten sind.

(2) Der Hauptverkaufstag oder die Hauptverkaufstage werden für den einzelnen Schlachthof von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhörung des Landesmarktverbandes festgelegt.

(3) In dem Schlußschein sind der Verkäufer, der Käufer, die Art, die Gattung, das Lebendgewicht, die Handelsklasse für Schlachtvieh und der Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht anzugeben. Wird das Tier auf der Basis des Schlachtgewichts gehandelt, so sind in dem Schlußschein an Stelle des Preises je 100 Kilogramm Lebendgewicht der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht und an Stelle der Handelsklasse für Schlachtvieh die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden. Im übrigen gelten für den Schlußschein die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes für Marktschlußscheine erlassenen Vorschriften entsprechend.

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