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§ 10 - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 10



(1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht sind an Hand der Schlußscheine von einer Notierungskommission festzustellen und in die amtliche Preisnotierung des Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes einzubeziehen. Die Einbeziehung unterbleibt, wenn dadurch die Aussagekraft der in Satz 1 genannten Notierung beeinträchtigt wird.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an Stelle der Einbeziehung der Preise in die in Absatz 1 Satz 1 genannte Notierung eine gesonderte amtliche Notierung auf der Basis von jeweils 100 Kilogramm Lebendgewicht und der Handelsklassen für Schlachtvieh erstellt wird.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an Stelle der oder zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Notierungen gesonderte amtliche Notierungen von Schlachtgewichtspreisen erstellt werden; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotierung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung sinngemäß. Beauftragte der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle können jederzeit bei der Preisfeststellung zugegen sein. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

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