Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren. Abweichend von §
6 Abs. 1 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes und von §
4 Satz 1 der
Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrechnen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das Jahr 2003 vereinbaren.